76, Z. 79]) überraschend. Der einzige Umstand aus den Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten, der für einen Autofahrer auf der Autobahn als ausserordentlich und damit subjektiv erinnerungswürdiger erscheint, ist das angebliche Lichthupen eines grauen oder silbrigen I.________(Fahrzeugmarke) (pag. 76, Z. 79 ff.). Ansonsten deutet die nicht unmittelbar nach dem fraglichen Geschehen erfolgte, sehr detaillierte Aussage darauf hin, dass der Beschuldigte das Geschehen subjektiv aufregender und damit erinnerungswürdiger erlebte, als er dies schilderte und damit potenziell gewisse relevanten Sachverhaltselemente nicht erwähnte.