Sie hält dazu korrekt Folgendes fest (pag. 211 f., S. 12 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte konnte sich auch noch daran erinnern, dass ihm der schwarze E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) den Weg nicht freigemacht habe (pag. 10). Die Polizei hat den Beschuldigten gemäss Anzeigerapport erst in Matten bei Interlaken an-