Seine Version der Geschehnisse könnte sodann durchaus eine gewöhnliche Situation auf der Autobahn wiedergeben. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie es als fraglich erachtet, dass sich der Beschuldigte noch so genau an die Situation erinnern kann, wenn er sie nach eigener Aussage nicht als besonders nervenaufreibend oder in anderer Weise speziell empfunden hat («Es ist normal. Wenn man nicht in einen Stau kommt, hat man ja Glück», pag. 76 Z. 70 f.). Sie hält dazu korrekt Folgendes fest (pag.