174 Z. 40). Vorab ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch der Beschuldigte den Sachverhalt grundsätzlich detailreich und nachvollziehbar sowie mit eigenen Gefühlen, etwa dass ihn die Situation nicht gestört habe (pag. 76 Z. 69 ff.), schildert. Auch decken sich die Aussagen stellenweise mit denjenigen der Zeugen, als es sich bei den anderen beteiligten Fahrzeugen u.a. um einen dunklen bzw. schwarzen E.________(Fahrzeugmarke) gehandelt habe und ein Wohnmobil involviert gewesen sei. Seine Version der Geschehnisse könnte sodann durchaus eine gewöhnliche Situation auf der Autobahn wiedergeben.