Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Im Ergebnis erachtet die Kammer zusammen mit der Vorinstanz auch die Aussagen der Zeugin als glaubhaft. 7.6.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, nicht gedrängelt und stets genügend Abstand eingehalten zu haben. Er gab anlässlich der polizeilichen Befragung an, das Fahrzeug vor ihm sei ca. 115 km/h gefahren und habe dann auf 105 km/h verlangsamt. Nach ca. 2-3 km/h [recte km] sei das Fahrzeug vor ihm dann auf den Normalstreifen gefahren und er habe überholen können (pag. 9).