Ihre fehlende Erinnerung rührt nicht etwa von einer fehlenden Besonderheit, sondern ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sie ihre Konzentration vorwiegend dem Fahren gewidmet hat und nicht der weiteren Beobachtung der Fahrweise des Beschuldigten. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich läuft auch die Vermutung des Beschuldigten ins Leere, dass die Zeugin an der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2025 nicht die Wahrheit gesagt