Der Verdacht des Beschuldigten, sie habe zu Protokoll gegeben, was der Zeuge ihr empfohlen habe zu sagen (pag. 308), entbehrt damit jeglicher Grundlage. Dem weiteren Vorbringen des Beschuldigten, die Zeugin könne sich nicht an etwas erinnern, weil sich am 22. Oktober 2023 nichts Besonderes ereignet habe (pag. 308), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ihre fehlende Erinnerung rührt nicht etwa von einer fehlenden Besonderheit, sondern ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sie ihre Konzentration vorwiegend dem Fahren gewidmet hat und nicht der weiteren Beobachtung der Fahrweise des Beschuldigten.