Die wenigen Angaben von ihr lassen sich allerdings ohne Weiteres mit den Aussagen des Zeugen in Übereinstimmung bringen. Aufgrund ihrer eher kargen Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass sie sich im Vorfeld mit dem Zeugen über den Vorfall ausgetauscht und sich mit diesem abgesprochen hat. Wäre dies der Fall gewesen, wäre ihre Aussage weit weniger vage, detaillierter und mit derjenigen des Zeugen eins zu eins übereinstimmend ausgefallen. Der Verdacht des Beschuldigten, sie habe zu Protokoll gegeben, was der Zeuge ihr empfohlen habe zu sagen (pag. 308), entbehrt damit jeglicher Grundlage.