170 Z. 35 f.). Da sie gefahren sei und sich auf die Strasse habe konzentrieren müssen, könne sie nicht sagen, wie gross der Abstand zwischen den zwei Fahrzeugen genau gewesen sei (pag. 170 Z. 41). Aufgrund des Zeitablaufs und zumal die Zeugin nicht damit rechnen musste, jemals unter Wahrheitspflicht vor Gericht eine Aussage zu diesem Vorfall machen zu müssen, überrascht es nicht, dass sie sich nur noch bruchstückhaft an das Geschehnis erinnern konnte. Die wenigen Angaben von ihr lassen sich allerdings ohne Weiteres mit den Aussagen des Zeugen in Übereinstimmung bringen.