Die Zeugin gab bereits gegenüber der Polizei an, sich mehr auf das Fahren und nicht auf den D.________(Fahrzeugmarke) konzentriert zu haben (pag. 3). So erstaunt es denn auch nicht, dass sie sich anlässlich ihrer ersten Einvernahme an der Hauptverhandlung zwar noch an den Vorfall an sich, aber nicht mehr an Details erinnern konnte (pag. 170 Z. 21 ff.). Immerhin gab sie in freier Erzählung an, sie habe wahrgenommen, dass sie am Überholen gewesen sei und plötzlich sei jemand sehr nahe an ihrem Auto gewesen. Sie sei erschrocken und sei rechts «gegangen».