10 keine eventuelle weitere Anhörung mehr ertragen würde. Der Beweggrund lag somit einzig in der gesundheitlichen Verfassung des Zeugen, nicht aber darin, dass er sich vom Wahrheitsgehalt seiner Aussagen distanzierte. Im Gegenteil bestätigte er, dass er «effektiv nach bestem Wissen und Gewissen (Wahrheit)» eine entsprechende Schilderung aus seiner Erinnerung und den Notizen wiedergegeben habe. 7.6.2 Aussagen der Zeugin Die Zeugin gab bereits gegenüber der Polizei an, sich mehr auf das Fahren und nicht auf den D.________(Fahrzeugmarke) konzentriert zu haben (pag. 3).