Daran ändert im Übrigen auch die nach der Hauptverhandlung an die Vorinstanz gerichtete E-Mail des Zeugen vom 30. Januar 2025, wonach er seine Anzeige zurückziehen wolle, nichts (pag. 188 f.). Offensichtlich war der Zeuge nach der Hauptverhandlung aufgrund des Vorhalts der Skizze durch den Beschuldigten sowie wegen der Zurechtweisung durch den Gerichtspräsidenten stark verunsichert und wollte den Beschuldigten nicht falsch belasten. Zudem schien ihn die Hauptverhandlung auch gesundheitlich/psychisch stark belastet zu haben, weshalb er