Zudem sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Zeuge die Polizei regelrecht instrumentalisiert hätte oder dass dieser Vorurteile gegenüber lauten Fahrzeugen habe, wie der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung haltlos vermutete (pag. 304). Insgesamt vermögen die zahlreichen vorgebrachten Vermutungen und Theorien des Beschuldigten die detaillierten, nachvollziehbaren und lebensnahen Ausführungen des Zeugen nicht umzustossen. Auf die Aussagen des Zeugen ist damit abzustellen. Daran ändert im Übrigen auch die nach der Hauptverhandlung an die Vorinstanz gerichtete E-Mail des Zeugen vom 30. Januar 2025, wonach er seine Anzeige zurückziehen wolle, nichts (pag.