304) bzw. dass der Zeuge von einem selbst erlebten Autounfall traumatisiert sei (pag. 305), in keinster Weise. Mehr als nachvollziehbar erscheint, dass der Zeuge mit seiner Meldung einen durch den aggressiv fahrenden Beschuldigten verursachten Unfall verhindern wollte. Umso mehr, als der Zeuge aus eigener Erfahrung wusste, was bei zu nahem Auffahren auf der Autobahn passieren kann. Zudem sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Zeuge die Polizei regelrecht instrumentalisiert hätte oder dass dieser Vorurteile gegenüber lauten Fahrzeugen habe, wie der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung haltlos vermutete (pag. 304).