Z. 64 ff.). Die Fahrweise des Beschuldigten musste derart aussergewöhnlich gewesen sein, dass die Lenkerin/Zeugin, gemäss den Aussagen des Zeugen einen kleinen Aufschrei losliess, was dann wiederum den Zeugen dazu bewegte, nach hinten zu schauen, wo er den D.________(Fahrzeugmarke) wahrnahm (pag. 166 Z. 42 ff.). Von einer falschen Anschuldigung kann damit keine Rede sein. In diesem Zusammenhang überzeugt auch das Vorbringen des Beschuldigten, wonach anzunehmen sei, dass der vom Zeugen angesprochene Auffahrunfall diesen dazu veranlasst habe, den Beschuldigten bei der Polizei zu denunzieren (pag. 304) bzw. dass der Zeuge von einem selbst erlebten Autounfall traumatisiert sei (pag.