Vom Beschuldigten wird sodann geltend gemacht, der Zeuge habe den Anruf bei der Polizei getätigt, um den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten bzw. zu erwirken, dass bei dessen Fahrzeug unerlaubte technische Veränderungen festgestellt werden würden (pag. 297). Diese Vermutung des Beschuldigten entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage. So ist beim Zeugen insbesondere in den Erstaussagen keinerlei Absicht erkennbar, einen anderen Fahrzeuglenkenden ohne Not anzuzeigen, um diesem damit zu schaden. Vielmehr schilderte der Zeuge seine Beweggründe, welche ihn zur Kontaktaufnahme mit der Polizei bewegten, eindrücklich wie folgt: