Dass etwas falsch protokolliert worden sein soll, ist damit nicht naheliegend und als nachgeschobene Schutzbehauptung des Beschuldigten zu qualifizieren. Zudem hält der Beschuldigte in der Berufungsbegründung fest, die Bemerkung des Zeugen, dass es sicher nicht 100 oder 200 Meter gewesen seien, lasse aufhorchen und werfe Fragen auf. Es sei eher eine Ergänzung im Rahmen von z.B. «sicher nicht 40-50m» angebracht gewesen. Dies sei ein deutlicher Hinweis auf die Ungenauigkeit der Angaben des Zeugen und zeige, «wie relativ seine Angaben verwertbar sind» (pag. 301).