167 Z. 4), aus. Zumal es sich lediglich um Gedankenstützen handelt, kommt den Notizen jedoch kaum eigenständiger Beweiswert zu. Zum angegebenen Nachfahrabstand führt der Beschuldigte in der Berufungsbegründung aus, in der Hauptverhandlung habe der Zeuge einen Nachfahrabstand zum E.________(Fahrzeugmarke) von 10-30 m erwähnt: «Der Abstand ... das waren ca. 10-20, maximal 30m». Seltsamerweise würden die 30m nicht im Protokoll erscheinen. Ob das Unachtsamkeit der Protokoll-Führerin oder darauf zurückzuführen sei, dass er [der Zeuge] wegen der Unsicherheit leiser gesprochen habe, wisse er nicht.