167 Z. 46 f.), wobei er offensichtlich gewisse Dinge vertauscht hat. Sie dienten ihm anlässlich der Hauptverhandlung denn auch lediglich als Gedankenstütze, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Betreffend den Abstand zum vorderen Fahrzeug hielt der Zeuge in den Notizen fest, es seien zu Beginn, als er den D.________(Fahrzeugmarke) das erste Mal erblickt habe, weniger als 10 Meter zum vorderen Fahrzeug gewesen (pag. 185). Diese Angabe schliesst weder seine Ersteinschätzung, wonach es sich um 3 Meter gehandelt habe (pag. 5 Z. 36) noch die Schätzung in der Hauptverhandlung, wonach es ca. 10-20 Meter gewesen seien (pag. 167 Z. 4), aus.