Insofern erscheint es nicht abwegig, dass er sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr an alle Details des Vorfalls erinnern konnte. Dass sich der Zeuge dabei unter anderem auch auf seine Notizen, welche er seinen Angaben zufolge nach dem Vorfall erstellte, stützte, lässt seine Aussagen entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ebenfalls nicht als unglaubhaft erscheinen. Diese Notizen habe der Zeuge damals auf dem Computer gemacht und dann nach der Vorladung zur Verhandlung ausformuliert (pag. 167 Z. 46 f.), wobei er offensichtlich gewisse Dinge vertauscht hat.