8 ten, dass es für den Zeugen im Zeitpunkt des Vorfalls zwar ein einschneidendes Erlebnis war, was ihn denn auch zur Alarmierung der Polizei bewegte. Er musste aber nicht damit rechnen, jemals wieder dazu aussagen zu müssen. Insofern erscheint es nicht abwegig, dass er sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr an alle Details des Vorfalls erinnern konnte.