vielmehr sind Inkonstanzen in den Aussagen in Bezug auf [die] Reihenfolge einer Handlung oder die eigene frühere Aussagen [sic!] zu erwarten (DABER, § 216 StPO – der Tatrichter und die Aussagepsychologie, in: DECKERS/KÖHNKEN [Hrsg.], Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 4. Band 2021, S. 81). Dass der von G.________ angegebene Abstand bei der späteren Aussage grösser war, kann auch daher rühren, dass er sich nicht mehr ganz sicher war und aus Angst vor einer Falschaussage bzw. falschen Anschuldigung den Abstand eher grosszügig schätzte, was wiederum als Entlastung des Angeschuldigten und damit hinsichtlich der Zeugenaussage als Realkennzeichen zu werten ist.