Weiter widersprechen sich die Aussagen nicht etwa, sondern weichen vielmehr relativ geringfügig voneinander ab. So ist durchaus nachvollziehbar, dass G.________ nicht mehr weiss, ob an der Situation neben dem Fahrzeug des Beschuldigten noch drei oder vier weitere Fahrzeuge beteiligt waren. Auch der unterschiedlich angegebene Abstand von 3 Metern bzw. 10- 20 Metern ist nicht als Widerspruch zu werten; vielmehr sind Inkonstanzen in den Aussagen in Bezug auf [die] Reihenfolge einer Handlung oder die eigene frühere Aussagen [sic!] zu erwarten