168, Z. 33 ff.). So führte er aus, sich zwar noch grundsätzlich an den Vorfall zu erinnern, jedoch wisse er die Details wie den Abstand nicht mehr genau (pag. 168, Z. 43 f.). Auch später räumte er auf eine Ergänzungsfrage des Beschuldigten ein, die Dauer des Auffahrens nicht mehr beantworten zu können, weil er dies nicht mehr in Erinnerung habe (pag. 169, Z. 20).