All dies lässt die Angabe des Zeugen, wonach es maximal 3 Meter Abstand gewesen seien, als nachvollziehbar erscheinen. Was die weiteren Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betrifft, kann vollumfänglich auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 210, S. 11 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung weisen im Vergleich zu den tatnäheren Aussagen gegenüber der Polizei einige kleine Unterschiede auf.