7 der D.________(Fahrzeugmarke) hätte bei einer Bremsung des E.________ (Fahrzeugmarke) auch nie mehr bremsen können (pag. 6 Z. 68). Zudem lief der Zeuge die Distanz selber im Raum ab, um seine Angaben zu verifizieren (pag. 5 Z. 61 f.) und stellte den von ihm angegebenen Abstand von 3 Metern sodann noch in Relation zu einem selbst erlebten Unfall, bei welchem das ihm nachfolgende Auto nur 5 Meter Abstand gehabt habe (pag. 5 Z. 64 ff.). All dies lässt die Angabe des Zeugen, wonach es maximal 3 Meter Abstand gewesen seien, als nachvollziehbar erscheinen.