So gab es gestützt auf die schlüssigen Aussagen und die Zeichnung des Zeugen zweifelsfrei eine Zeitspanne, in welcher der Beschuldigte auf der Überholspur auf die Fahrzeugkolonne vor ihm «sehr giftig» aufschloss, während die Zeugin und der Zeuge nebenan auf der Normalspur fuhren. Insofern erscheint auch die Angabe des Zeugen, wonach der Nachfahrabstand bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 115 km/h maximal 3 Meter betragen habe (pag. 5 Z. 35 f.), nicht als abwegig. Er bestätigt diese kurze Distanz zudem mit «der D.________(Fahrzeugmarke) fuhr dem Fahrzeug Nr. 2 sehr nahe auf» (pag. 5 Z. 34) oder umschrieb die Situation mit dem Begriff «Bedrängen» (pag.