167 Z. 1 ff.). Inwiefern der Beschuldigte durch seine eigenen Berechnungen und Simulationen (vgl. Beilagenordner, Faszikel B.2) widerlegen will, dass sich das Fahrzeug der Zeugin und des Zeugen auf der gleichen Höhe wie dasjenige des Beschuldigten befand, erhellt nicht. So gab es gestützt auf die schlüssigen Aussagen und die Zeichnung des Zeugen zweifelsfrei eine Zeitspanne, in welcher der Beschuldigte auf der Überholspur auf die Fahrzeugkolonne vor ihm «sehr giftig» aufschloss, während die Zeugin und der Zeuge nebenan auf der Normalspur fuhren.