5 Z. 56 f.), ist gestützt auf den geschilderten Ablauf und seine erstellte Skizze (pag. 7) einleuchtend: Dieser Skizze lässt sich entnehmen, dass sich der Zeuge als Beifahrer des Fahrzeugs auf der rechten Fahrspur befand, während der Beschuldigte von hinten auf der Überholspur auf die Fahrzeugkolonne mit den Fahrzeugen 1-3 aufschloss. Dies bestätigte der Zeuge auch anlässlich der Hauptverhandlung, indem er festhielt, sie (gemeint sind er und die Fahrerin/Zeugin) seien dann auf die rechte Fahrspur gewechselt und der Beschuldigte habe sie überholt und sei dem Nächsten nahe aufgesessen (pag. 167 Z. 1 ff.).