Zudem gab er mehrfach an, der D.________(Fahrzeugmarke) habe während des zu nahen Auffahrens immer links geblinkt (pag. 5 Z. 35 und Z. 42) und er gibt zugunsten des Beschuldigten auch an, dass der Beschuldigte ein Überholmanöver über die Normalspur abgebrochen habe und sich wieder auf der Überholspur einreihte (pag. 5 Z. 40 f.). Damit belastete er den Beschuldigten nicht übermässig. Er gibt sodann weitere Nebensächlichkeiten an wie das ungleichmässige Fahren des Beschuldigten und das Aufheulen dessen Motors (pag. 5 Z. 52). Dies sind Schilderungen von aussergewöhnlichen Details, welche seine Aussagen zusätzlich als selbsterlebt erscheinen lassen.