6 Bereits diese tatnächsten Aussagen zum äusseren Rahmengeschehen erachtet die Kammer zusammen mit der Vorinstanz als detailliert, nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft. Die geschilderte Situation auf der Autobahn ergibt einen in sich stimmigen und nachvollziehbaren Gesamtablauf. Der Zeuge kann seine Wahrnehmungen auch zeitlich einordnen, wenn er bspw. ausführt, das Fahrzeug des Beschuldigten bereits sehr früh gehört zu haben (pag. 5 Z. 18 f.), der zu geringe Nachfahrabstand sei von nun an ein Dauerzustand gewesen (pag.