Auch dem Fahrzeug Nr. 3 sei der Beschuldigte nach einem Überholmanöver über die Normalspur nahe aufgefahren. Die Fahrzeuge Nr. 3 und ein vorausfahrendes Wohnmobil seien anschliessend beide auf den Normalstreifen gewechselt, womit der D.________(Fahrzeugmarke) habe weiterfahren können (pag. 5 Z. 44 ff.).