206 f., S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), sagte der Zeuge anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 22. Oktober 2023 aus, der Beschuldigte sei mit seinem D.________(Fahrzeugmarke) auf dem Überholstreifen einer Gruppe von 3 Fahrzeugen aufgefahren. Das hinterste Fahrzeug der Gruppe (Nr. 1) habe dem D.________(Fahrzeugmarke) sogleich Platz gemacht, da dieser «sehr giftig aufgefahren» sei. Auch dem Fahrzeug Nr. 2 (dunkler E.________(Fahrzeugmarke)) sei der D.________(Fahrzeugmarke) sehr nahe aufgefahren (pag. 5 Z. 20 ff.).