Sie habe ihn aus den Augen verloren, da er bereits viel weiter vorne gewesen sei, nämlich 100-150 Meter. Sie sei vor Gericht unehrlich gewesen, als sie behauptet habe, sich doch an Einzelheiten zu erinnern (pag. 308). 7.6 Beweiswürdigung der Kammer 7.6.1 Aussagen des Zeugen Wie die Vorinstanz zurecht festhält (pag. 206 f., S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), sagte der Zeuge anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 22. Oktober 2023 aus, der Beschuldigte sei mit seinem D.________(Fahrzeugmarke) auf dem Überholstreifen einer Gruppe von 3 Fahrzeugen aufgefahren.