Zum Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug machte G.________ unterschiedliche Angaben: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sprach er von 3 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h (pag. 5, Z. 35 f.), in seinen Notizen erwähnte er einen Abstand von weniger als 10 Metern (wobei es sich beim vorderen Fahrzeug aber nicht um den im Strafbefehl erwähnten schwarzen E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) handeln dürfte), an der Hauptverhandlung von ca. 10-20 Metern, sicher nicht 100 oder 200 (pag. 167, Z. 4). H.________ machte zum genauen Abstand zwischen den Fahrzeugen keine Angaben.