5 Insgesamt ist auf die glaubhaften – und im Kerngeschehen durch die Aussagen von H.________ unterstützte – Schilderungen von G.________ abzustellen. Im Zusammenhang mit dem in Ziff. 1 des Strafbefehls angeklagten Sachverhalt sieht es das Gericht deshalb als rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2023 auf der Autobahn A6 Süd zu einem dunklen E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) einen ungenügenden Nachfahrabstand aufgewiesen hat. Zum Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug machte G._____