Dem stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welcher den Sachverhalt zwar umfassend und detailliert wiedergibt, dessen Aussagen dem Gericht jedoch zugleich abstrakt und zielgerichtet erscheinen. Insbesondere der Umstand, dass sich der Beschuldigte vergleichsweise detailliert an eine gemäss eigener Aussage völlig normale und dadurch typischerweise wiederholt vorkommende Situation auf der Autobahn erinnern kann, deutet darauf hin, dass der Beschuldigte gewisse Sachverhaltselemente in seinen Einvernahmen ausliess.