Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die Aussagen der beiden Zeugen in ihrer grundsätzlichen Beschreibung des Sachverhalts, mithin dass sie am Überholen waren als der Beschuldigte ihnen sehr nahe aufgefahren ist, sie daraufhin auf die Normalspur wechselten und er anschliessend zum nächsten Auto aufschloss, entsprechen. Auch das Aufheulen des Motors des D.________ (Fahrzeugmarke) scheinen beide wahrgenommen zu haben (pag. 167, Z. 2 und pag. 170, Z. 35 f.). Im Ergebnis stützen die Aussagen von H.________ demnach bezüglich des Kerngeschehens die detaillierteren und dem Gericht glaubhaft erscheinenden Äusserungen von G.________.