Auch die Aussagen von H.________ erscheinen dem Gericht grundsätzlich glaubhaft, wenn auch nicht besonders detailreich. Die fehlende Tiefe und Detailgenauigkeit der Angaben entsprechen jedoch dem Eingeständnis der Zeugin, sich nicht mehr an alles erinnern zu können, da sie sich auf das Fahren habe konzentrieren müssen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die Aussagen der beiden Zeugen in ihrer grundsätzlichen Beschreibung des Sachverhalts, mithin dass sie am Überholen waren als der Beschuldigte ihnen sehr nahe aufgefahren ist, sie daraufhin auf die Normalspur wechselten und er anschliessend zum nächsten Auto aufschloss, entsprechen.