4 7.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die subjektiven Beweismittel, namentlich die Aussagen und Notizen des Zeugen G.________ (nachfolgend: Zeuge), die Aussagen der Zeugin H.________ (nachfolgend: Zeugin) und die Aussagen des Beschuldigten, zusammengefasst wiedergegeben (pag. 206 ff., S. 7 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Zudem liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 13. Dezember 2023 (pag. 1 ff.), und diverse vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen (separater Ordner; unpaginiert) vor.