7. Zum Vorwurf des Nichtwahrens eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren 7.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1 des Strafbefehls vom 5. Februar 2024 (pag. 27 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe sich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren schuldig gemacht. Der Beschuldigte soll am 22. Oktober 2023 auf der Autobahn A6 Süd als Lenker des PW C.________ (Kennzeichen) D.__