Damit sind die Ziff. I.1. und 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freisprüche wegen ungenügenden Rechtsfahrens und Rechtsüberholens auf der Autobahn, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn oberinstanzlich lediglich noch über eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu befinden ist, verfügt die Kammer diesbezüglich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten nebst der hier zu beurteilenden Übertretung auch Vergehen, womit Art.