Untrennbar verbunden mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gegebenenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2 und 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3), womit vorliegend die Frage des Widerrufs nicht in Rechtskraft erwachsen kann (Ziff. III. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind die Ziff.