241 ff.) hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und durch Verursachen von vermeidbarem Lärm sowie in Bezug auf die Sanktion und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Untrennbar verbunden mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gegebenenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1;