5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der auf die Schuldsprüche, die Kostenverlegung und die Sanktion beschränkten Berufung des Beschuldigten (pag. 241 ff.) hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und durch Verursachen von vermeidbarem Lärm sowie in Bezug auf die Sanktion und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen.