- Verursachen von vermeidbarem Lärm 4. Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 5. A.________ sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte auszurichten, gemäss noch einzureichender Honorarnote.