3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 12. Mai 2025 ordnete das Berufungsgericht in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren an und der Beschuldigte wurde aufgefordert, seine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 256 ff.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte, inzwischen nicht mehr anwaltlich vertreten, am 13. August 2025 die Berufungsbegründung fristgerecht ein (pag. 296 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich was folgt (pag. 242 f.; Hervorhebungen im Original):