Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 25 163 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin), Oberrichter Sarbach, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Hänni Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 30.Januar 2025 (PEN 24 547) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 30. Januar 2025 (pag. 190 ff.) frei von der Anschuldigung des ungenügenden Rechtsfahrens, an- geblich begangen am 22. Oktober 2023 auf der Autobahn A6 Süd, auf der Strecke von Kiesen bis Spiez sowie von der Anschuldigung des Rechtsüberholens auf der Autobahn, angeblich begangen am 22. Oktober 2023 auf der Autobahn A6 Süd, auf der Strecke von Kiesen bis Spiez, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten für schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 22. Oktober 2023 auf der Autobahn A6 Süd, Strecke Kiesen bis Spiez, durch Nichtwahren eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren sowie durch Verursachen von vermeidbarem Lärm und verurteilte ihn zu einer Übertretungs- busse von CHF 550.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 6 Tage festgesetzt. Weiter wurde er zu den Verfahrenskosten von CHF 3'032.50 verurteilt und die mit Urteil vom 3. Oktober 2022 des Tribunal correctionnel de la Broye und Nord vaudois Yverdon bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten wurde nicht widerrufen, wobei für das Widerrufsver- fahren keine Kosten ausgeschieden wurden (pag. 190 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. Februar 2025 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 196). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung (pag. 200 ff.) mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2025 (pag. 233 f.) erklärte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. April 2025 form- und fristgerecht die Berufung (pag. 241 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. Mai 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 254 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 12. Mai 2025 ordnete das Berufungsgericht in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren an und der Beschuldigte wurde aufgefordert, seine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 256 ff.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte, inzwischen nicht mehr anwaltlich ver- treten, am 13. August 2025 die Berufungsbegründung fristgerecht ein (pag. 296 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich was folgt (pag. 242 f.; Hervorhebungen im Original): 2 1. Es sei festzustellen, dass die Freisprüche gemäss Ziff. I./1. und 2. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei festzustellen, dass der Nicht-Widerruf gemäss Ziff. III/1. und 2. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. 3. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 22. Oktober 2023 auf der Autobahn A6 Süd, auf der Strecke von Kiesen bis Spiez durch - Nichtwahren eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren; - Verursachen von vermeidbarem Lärm 4. Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 5. A.________ sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte auszurichten, gemäss noch einzureichender Honorarnote. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der auf die Schuldsprüche, die Kostenverlegung und die Sanktion beschränkten Berufung des Beschuldigten (pag. 241 ff.) hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und durch Verursachen von vermeidbarem Lärm sowie in Bezug auf die Sanktion und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Untrennbar verbunden mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gege- benenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2 und 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3), womit vorliegend die Frage des Widerrufs nicht in Rechtskraft erwachsen kann (Ziff. III. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind die Ziff. I.1. und 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freisprüche wegen ungenügenden Rechtsfahrens und Rechtsüberholens auf der Autobahn, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten) in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn oberinstanzlich lediglich noch über eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu befinden ist, verfügt die Kammer diesbezüglich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gegen- stand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten nebst der hier zu beurteilenden Übertretung auch Vergehen, womit Art. 398 Abs. 4 StPO nicht anwendbar ist (vgl. JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 11 zu Art. 398). 3 Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und insbeson- dere der Würdigung von Aussagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 202, S. 3 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Zum Vorwurf des Nichtwahrens eines genügenden Abstandes beim Hintereinan- derfahren 7.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1 des Strafbefehls vom 5. Februar 2024 (pag. 27 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe sich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren schuldig gemacht. Der Beschuldigte soll am 22. Okto- ber 2023 auf der Autobahn A6 Süd als Lenker des PW C.________ (Kennzeichen) D.________ (Fahrzeugmarke) auf dem Überholstreifen einem dunklen E.________ (Fahrzeugmarke) F.________ (Fahrzeugmodell) aufgefahren und diesem über mehrere hundert Meter bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h mit einem Ab- stand von rund drei Metern gefolgt sein. Damit habe er den empfohlenen Sicher- heitsabstand von 1.8 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug (halber Tacho in Metern) massiv unterschritten, wodurch er eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen habe (pag. 27). 7.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2023 um 14:12 Uhr auf der Autobahn A6 als Lenker des Personenwagens C.________(Kennzeichen) von Kiesen Richtung Süden fuhr. Auf Höhe Kiesen traf der Beschuldigte auf eine Gruppe von mindestens drei Fahrzeugen, welche allesamt auf der linken Fahrbahn mit ca. 115 km/h fuhren (pag. 76 Z. 66 ff. und pag. 173 Z. 26 ff.). Bestritten ist demgegenüber, dass er zum vorausfahrenden Fahrzeug einen zu geringen Ab- stand aufgewiesen haben soll (pag. 75 Z. 45 ff.; pag. 77 Z. 103 ff. und pag. 174 Z. 40 ff.). Er sei weder zu nah an ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren noch sei er aggressiv gefahren. Zu prüfen ist damit, wie gross der Abstand zwischen dem D.________(Fahrzeugmarke) des Beschuldigten und dem vorausfahrenden dunk- len E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) war und ob da- durch der empfohlene Sicherheitsabstand eingehalten wurde. 4 7.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die subjektiven Beweismittel, namentlich die Aussagen und Notizen des Zeugen G.________ (nachfolgend: Zeuge), die Aussagen der Zeugin H.________ (nachfolgend: Zeugin) und die Aussagen des Beschuldigten, zusam- mengefasst wiedergegeben (pag. 206 ff., S. 7 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Darauf kann verwiesen werden. Zudem liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 13. Dezember 2023 (pag. 1 ff.), und diverse vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen (separater Ordner; un- paginiert) vor. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung der Kammer. 7.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz nahm eine ausführliche Aussagenwürdigung vor und hielt zusam- menfassend Folgendes fest (pag. 212 f., S. 13 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Insgesamt schilderte G.________ den insgesamt eher komplexen Sachverhalt, in dem er grössten- teils nicht unmittelbar beteiligt war, detailliert und nachvollziehbar. Die gemachten Aussagen weisen zwar kleinere Inkonsistenzen auf, jedoch sind diese in ihrer Bedeutung beschränkt, da G.________ nur die Aussage zum versuchten Überholmanöver beim E.________(Fahrzeugmarke) ausliess und die Zahlen bei den Fahrzeugen verwechselte, bzw. das dritte Fahrzeug und das vorausfahrende Wohnmobil bei der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr erwähnte. Solche klei- neren Unterschiede in den Aussagen lassen sich ohne Weiteres mit dem grossen Zeitabstand zwischen den beiden Einvernahmen erklären. Die Unterschiede zu der tatnäheren Aussage, welche jedenfalls den genauen Abstand betreffend den Beschuldigten sogar teilweise entlasten, sind insofern verständlich und nicht als Lügensignale zu werten. Auch die Aussagen von H.________ erscheinen dem Gericht grundsätzlich glaubhaft, wenn auch nicht besonders detailreich. Die fehlende Tiefe und Detailgenauigkeit der Angaben entsprechen jedoch dem Eingeständnis der Zeugin, sich nicht mehr an alles erinnern zu können, da sie sich auf das Fahren habe konzentrieren müssen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die Aussagen der beiden Zeugen in ihrer grundsätzlichen Beschreibung des Sachverhalts, mithin dass sie am Über- holen waren als der Beschuldigte ihnen sehr nahe aufgefahren ist, sie daraufhin auf die Normalspur wechselten und er anschliessend zum nächsten Auto aufschloss, entsprechen. Auch das Aufheulen des Motors des D.________ (Fahrzeugmarke) scheinen beide wahrgenommen zu haben (pag. 167, Z. 2 und pag. 170, Z. 35 f.). Im Ergebnis stützen die Aussagen von H.________ demnach bezüglich des Kerngeschehens die detaillierteren und dem Gericht glaubhaft erscheinenden Äusserungen von G.________. Dem stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welcher den Sachverhalt zwar umfassend und detailliert wiedergibt, dessen Aussagen dem Gericht jedoch zugleich abstrakt und zielgerichtet erscheinen. Insbesondere der Umstand, dass sich der Beschuldigte vergleichsweise detailliert an eine gemäss eigener Aussage völlig normale und dadurch typischerweise wiederholt vorkommende Situa- tion auf der Autobahn erinnern kann, deutet darauf hin, dass der Beschuldigte gewisse Sachverhalts- elemente in seinen Einvernahmen ausliess. 5 Insgesamt ist auf die glaubhaften – und im Kerngeschehen durch die Aussagen von H.________ unterstützte – Schilderungen von G.________ abzustellen. Im Zusammenhang mit dem in Ziff. 1 des Strafbefehls angeklagten Sachverhalt sieht es das Gericht deshalb als rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2023 auf der Autobahn A6 Süd zu einem dunklen E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) einen ungenügenden Nachfahrabstand aufgewiesen hat. Zum Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug machte G.________ unterschiedliche Angaben: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sprach er von 3 Me- tern bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h (pag. 5, Z. 35 f.), in seinen Notizen erwähnte er einen Abstand von weniger als 10 Metern (wobei es sich beim vorderen Fahrzeug aber nicht um den im Strafbefehl erwähnten schwarzen E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) han- deln dürfte), an der Hauptverhandlung von ca. 10-20 Metern, sicher nicht 100 oder 200 (pag. 167, Z. 4). H.________ machte zum genauen Abstand zwischen den Fahrzeugen keine Angaben. In dubio pro reo ist deshalb von einem Abstand von 20 Metern bei einem Tempo von 115 km/h auszugehen. 7.5 Vorbringen des Beschuldigten vor oberer Instanz Der Beschuldigte kritisiert im Wesentlichen die vorinstanzliche Würdigung der Aus- sagen. Er bringt vor, die Behauptungen des Zeugen seien frei erfunden und dien- ten lediglich dem Zweck, die Polizei zu veranlassen, eine mobile Patrouille loszu- schicken, in der Annahme, dass diese auf ein Fahrzeug mit unerlaubten techni- schen Veränderungen stossen würde (pag. 297). Die Zeugin habe am 22. Oktober 2023 auf dem Polizeiposten nichts aussagen wollen, nicht weil sie sich mehr auf das Lenken konzentriert habe, sondern weil sie selbst keine Verkehrsübertretungen gesehen habe, da diese nicht stattgefunden hätten. Sie habe ihn aus den Augen verloren, da er bereits viel weiter vorne gewesen sei, nämlich 100-150 Meter. Sie sei vor Gericht unehrlich gewesen, als sie behauptet habe, sich doch an Einzel- heiten zu erinnern (pag. 308). 7.6 Beweiswürdigung der Kammer 7.6.1 Aussagen des Zeugen Wie die Vorinstanz zurecht festhält (pag. 206 f., S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteils- begründung), sagte der Zeuge anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 22. Oktober 2023 aus, der Beschuldigte sei mit seinem D.________(Fahrzeugmarke) auf dem Überholstreifen einer Gruppe von 3 Fahr- zeugen aufgefahren. Das hinterste Fahrzeug der Gruppe (Nr. 1) habe dem D.________(Fahrzeugmarke) sogleich Platz gemacht, da dieser «sehr giftig aufge- fahren» sei. Auch dem Fahrzeug Nr. 2 (dunkler E.________(Fahrzeugmarke)) sei der D.________(Fahrzeugmarke) sehr nahe aufgefahren (pag. 5 Z. 20 ff.). Der zu geringe Nachfahrabstand sei von diesem Zeitpunkt an ein Dauerzustand gewesen und habe bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h maximal 3 Meter betragen (pag. 5 Z. 34 ff.). Nach einem längeren versuchten Überholmanöver über die Nor- malspur habe er wieder auf die Überholspur gewechselt und habe das Fahrzeug Nr. 2 erneut bedrängt (vgl. pag. 5 Z. 38 ff.). Auch dem Fahrzeug Nr. 3 sei der Be- schuldigte nach einem Überholmanöver über die Normalspur nahe aufgefahren. Die Fahrzeuge Nr. 3 und ein vorausfahrendes Wohnmobil seien anschliessend beide auf den Normalstreifen gewechselt, womit der D.________(Fahrzeugmarke) habe weiterfahren können (pag. 5 Z. 44 ff.). 6 Bereits diese tatnächsten Aussagen zum äusseren Rahmengeschehen erachtet die Kammer zusammen mit der Vorinstanz als detailliert, nachvollziehbar und insge- samt glaubhaft. Die geschilderte Situation auf der Autobahn ergibt einen in sich stimmigen und nachvollziehbaren Gesamtablauf. Der Zeuge kann seine Wahrneh- mungen auch zeitlich einordnen, wenn er bspw. ausführt, das Fahrzeug des Be- schuldigten bereits sehr früh gehört zu haben (pag. 5 Z. 18 f.), der zu geringe Nachfahrabstand sei von nun an ein Dauerzustand gewesen (pag. 5 Z. 35) oder wenn er festhält, das Überholmanöver des Wohnmobils habe sehr lange gedauert (pag. 5 Z. 29). Auch erinnerte er sich an auffällige Details der involvierten Fahr- zeuge, wie etwa den fest montierten Heckflügel des D.________(Fahrzeugmarke) oder die dunkle Farbe des E.________(Fahrzeugmarke) F.________ (Fahrzeug- modell) (pag. 5 Z. 20 ff.). Zudem gab er mehrfach an, der D.________(Fahrzeugmarke) habe während des zu nahen Auffahrens immer links geblinkt (pag. 5 Z. 35 und Z. 42) und er gibt zugunsten des Beschuldigten auch an, dass der Beschuldigte ein Überholmanöver über die Normalspur abgebrochen habe und sich wieder auf der Überholspur einreihte (pag. 5 Z. 40 f.). Damit belaste- te er den Beschuldigten nicht übermässig. Er gibt sodann weitere Nebensächlich- keiten an wie das ungleichmässige Fahren des Beschuldigten und das Aufheulen dessen Motors (pag. 5 Z. 52). Dies sind Schilderungen von aussergewöhnlichen Details, welche seine Aussagen zusätzlich als selbsterlebt erscheinen lassen. Dass der Zeuge aufgrund seiner Erfahrungen als ehemaliger J.________Rennfahrer Distanzen und Abstände gut einschätzen kann, erscheint der Kammer als nachvollziehbar. Auch, dass er den Abstand von der Seite ge- sehen habe (pag. 5 Z. 56 f.), ist gestützt auf den geschilderten Ablauf und seine er- stellte Skizze (pag. 7) einleuchtend: Dieser Skizze lässt sich entnehmen, dass sich der Zeuge als Beifahrer des Fahrzeugs auf der rechten Fahrspur befand, während der Beschuldigte von hinten auf der Überholspur auf die Fahrzeugkolonne mit den Fahrzeugen 1-3 aufschloss. Dies bestätigte der Zeuge auch anlässlich der Haupt- verhandlung, indem er festhielt, sie (gemeint sind er und die Fahrerin/Zeugin) seien dann auf die rechte Fahrspur gewechselt und der Beschuldigte habe sie überholt und sei dem Nächsten nahe aufgesessen (pag. 167 Z. 1 ff.). Inwiefern der Beschuldigte durch seine eigenen Berechnungen und Simulationen (vgl. Beilagenordner, Faszikel B.2) widerlegen will, dass sich das Fahrzeug der Zeugin und des Zeugen auf der gleichen Höhe wie dasjenige des Beschuldigten befand, erhellt nicht. So gab es gestützt auf die schlüssigen Aussagen und die Zeichnung des Zeugen zweifelsfrei eine Zeitspanne, in welcher der Beschuldigte auf der Überholspur auf die Fahrzeugkolonne vor ihm «sehr giftig» aufschloss, während die Zeugin und der Zeuge nebenan auf der Normalspur fuhren. Insofern erscheint auch die Angabe des Zeugen, wonach der Nachfahrabstand bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 115 km/h maximal 3 Meter betragen habe (pag. 5 Z. 35 f.), nicht als abwegig. Er bestätigt diese kurze Distanz zudem mit «der D.________(Fahrzeugmarke) fuhr dem Fahrzeug Nr. 2 sehr nahe auf» (pag. 5 Z. 34) oder umschrieb die Situation mit dem Begriff «Bedrängen» (pag. 5 Z. 41), was ebenfalls auf einen äusserst geringen Abstand zwischen dem Beschul- digten und dem vorausfahrenden Fahrzeug hindeutet. Überdies gab der Zeuge an, 7 der D.________(Fahrzeugmarke) hätte bei einer Bremsung des E.________ (Fahrzeugmarke) auch nie mehr bremsen können (pag. 6 Z. 68). Zudem lief der Zeuge die Distanz selber im Raum ab, um seine Angaben zu verifizieren (pag. 5 Z. 61 f.) und stellte den von ihm angegebenen Abstand von 3 Metern sodann noch in Relation zu einem selbst erlebten Unfall, bei welchem das ihm nachfolgende Auto nur 5 Meter Abstand gehabt habe (pag. 5 Z. 64 ff.). All dies lässt die Angabe des Zeugen, wonach es maximal 3 Meter Abstand gewesen seien, als nachvollziehbar erscheinen. Was die weiteren Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung be- trifft, kann vollumfänglich auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 210, S. 11 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung weisen im Vergleich zu den tatnäheren Aussagen gegenüber der Polizei einige kleine Unterschiede auf. Zunächst sprach er zwar wieder von einer Gruppe von drei Fahrzeugen, auf die der Beschuldigte aufgefahren sei, jedoch handelte es sich beim ersten Fahrzeug um das eigene Fahrzeug, wohingegen das eigene Fahrzeug bei der ersten Einver- nahme noch nicht Teil der Dreiergruppe an Fahrzeugen war (pag. 5, Z. 22 ff.). G.________ gab zu, die Szene nicht mehr vor sich zu haben und sich für die Details seiner Erinnerungen vor allem auf seine Notizen zu verlassen (pag. 168, Z. 33 ff.). So führte er aus, sich zwar noch grundsätzlich an den Vorfall zu erinnern, jedoch wisse er die Details wie den Abstand nicht mehr genau (pag. 168, Z. 43 f.). Auch später räumte er auf eine Ergänzungsfrage des Beschuldigten ein, die Dauer des Auffahrens nicht mehr beantworten zu können, weil er dies nicht mehr in Erinnerung habe (pag. 169, Z. 20). Diese Erinnerungslücken sind durchaus nachvollziehbar angesichts des Umstands, dass seit dem Vorfall bereits gut 15 Monate vergangen sind und er als Zeuge nur in untergeordnetem Ausmass direkt vom Geschehen betroffen war. Deren Eingeständnis ist zudem als Realkennzeichen zu werten, deutet es doch darauf hin, dass der Zeuge die geschilderte Situation tatsächlich selbst erlebt hat, sich aufgrund der vorangehend genannten Gründe an gewisse Details jedoch nicht mehr erinnern kann und dies auch eingesteht. Weiter widersprechen sich die Aussagen nicht etwa, sondern weichen vielmehr relativ geringfügig voneinander ab. So ist durchaus nachvollziehbar, dass G.________ nicht mehr weiss, ob an der Situation neben dem Fahrzeug des Beschuldigten noch drei oder vier weitere Fahrzeuge beteiligt waren. Auch der unterschiedlich angegebene Abstand von 3 Metern bzw. 10- 20 Metern ist nicht als Widerspruch zu werten; vielmehr sind Inkonstanzen in den Aussagen in Bezug auf [die] Reihenfolge einer Handlung oder die eigene frühere Aussagen [sic!] zu erwarten (DABER, § 216 StPO – der Tatrichter und die Aussagepsychologie, in: DECKERS/KÖHNKEN [Hrsg.], Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 4. Band 2021, S. 81). Dass der von G.________ angegebene Abstand bei der späteren Aussage grösser war, kann auch daher rühren, dass er sich nicht mehr ganz sicher war und aus Angst vor einer Falschaussage bzw. falschen An- schuldigung den Abstand eher grosszügig schätzte, was wiederum als Entlastung des Angeschuldig- ten und damit hinsichtlich der Zeugenaussage als Realkennzeichen zu werten ist. Der dagegen in der Berufungsbegründung erhobenen Rüge des Beschuldigten, die Vorinstanz habe die Differenzen unkritisch beurteilt und sich dabei fast parteiisch verhalten (pag. 299), ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung durch die Vorinstanz den allgemeinen Grundsätzen der Aussagenwürdigung entspricht. Der Zeuge bestätigte seine Erstaussagen auch vor der Vorinstanz in den wesentlichen Grundzügen. Dass er mehr als ein Jahr später Erinnerungslücken aufweist oder die Fahrzeuge in ihrer Reihenfolge vertauscht, ist nachvollziehbar. Dabei ist zu beach- 8 ten, dass es für den Zeugen im Zeitpunkt des Vorfalls zwar ein einschneidendes Erlebnis war, was ihn denn auch zur Alarmierung der Polizei bewegte. Er musste aber nicht damit rechnen, jemals wieder dazu aussagen zu müssen. Insofern er- scheint es nicht abwegig, dass er sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr an alle Details des Vorfalls erinnern konnte. Dass sich der Zeuge dabei unter anderem auch auf seine Notizen, welche er seinen Angaben zufolge nach dem Vorfall erstellte, stützte, lässt seine Aussagen entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ebenfalls nicht als unglaubhaft er- scheinen. Diese Notizen habe der Zeuge damals auf dem Computer gemacht und dann nach der Vorladung zur Verhandlung ausformuliert (pag. 167 Z. 46 f.), wobei er offensichtlich gewisse Dinge vertauscht hat. Sie dienten ihm anlässlich der Hauptverhandlung denn auch lediglich als Gedankenstütze, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Betreffend den Abstand zum vorderen Fahrzeug hielt der Zeuge in den Notizen fest, es seien zu Beginn, als er den D.________(Fahrzeugmarke) das erste Mal er- blickt habe, weniger als 10 Meter zum vorderen Fahrzeug gewesen (pag. 185). Diese Angabe schliesst weder seine Ersteinschätzung, wonach es sich um 3 Meter gehandelt habe (pag. 5 Z. 36) noch die Schätzung in der Hauptverhandlung, wo- nach es ca. 10-20 Meter gewesen seien (pag. 167 Z. 4), aus. Zumal es sich ledig- lich um Gedankenstützen handelt, kommt den Notizen jedoch kaum eigenständiger Beweiswert zu. Zum angegebenen Nachfahrabstand führt der Beschuldigte in der Berufungsbe- gründung aus, in der Hauptverhandlung habe der Zeuge einen Nachfahrabstand zum E.________(Fahrzeugmarke) von 10-30 m erwähnt: «Der Abstand ... das waren ca. 10-20, maximal 30m». Seltsamerweise würden die 30m nicht im Proto- koll erscheinen. Ob das Unachtsamkeit der Protokoll-Führerin oder darauf zurück- zuführen sei, dass er [der Zeuge] wegen der Unsicherheit leiser gesprochen habe, wisse er nicht. Er sei aber in unmittelbarer Nähe gewesen und habe es gehört, wie auch Herr K.________ (pag. 300). Diesen Behauptungen des Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass das Einvernahmeprotokoll anlässlich der Hauptverhand- lung vom Zeugen gegengelesen und unterzeichnet wurde. Von Seiten des Be- schuldigten wurden sodann ebenfalls keine Einwände dagegen vorgebracht. Dass etwas falsch protokolliert worden sein soll, ist damit nicht naheliegend und als nachgeschobene Schutzbehauptung des Beschuldigten zu qualifizieren. Zudem hält der Beschuldigte in der Berufungsbegründung fest, die Bemerkung des Zeugen, dass es sicher nicht 100 oder 200 Meter gewesen seien, lasse aufhorchen und werfe Fragen auf. Es sei eher eine Ergänzung im Rahmen von z.B. «sicher nicht 40-50m» angebracht gewesen. Dies sei ein deutlicher Hinweis auf die Unge- nauigkeit der Angaben des Zeugen und zeige, «wie relativ seine Angaben verwert- bar sind» (pag. 301). Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, wenn er in seiner Berufungsbegründung festhält, dass der Zeuge mit der Aussage, man könne einen Abstand nicht genau messen, zugebe, dass seine Abstandseinschätzung ungenau sein könne (pag. 301). Anderes wurde vom Zeugen jedoch auch nie behauptet. Vielmehr gab er jeweils lediglich eine Maximaldistanz bzw. eine Spannweite an, womit er gerade nicht einen exakten Abstandswert behauptete. Auch hielt der 9 Zeuge lediglich fest, als ehemaliger Rennfahrer könne er Abstände einschätzen, nicht aber Abstände genau bestimmen. Eine Schätzung ist naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden, was sie nicht per se zu einem untauglichen oder unbe- achtlichen Beweis macht. Die Argumentation des Beschuldigten geht damit ins Leere. Vom Beschuldigten wird sodann geltend gemacht, der Zeuge habe den Anruf bei der Polizei getätigt, um den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten bzw. zu erwirken, dass bei dessen Fahrzeug unerlaubte technische Veränderungen festge- stellt werden würden (pag. 297). Diese Vermutung des Beschuldigten entbehrt jeg- licher sachlichen Grundlage. So ist beim Zeugen insbesondere in den Erstaus- sagen keinerlei Absicht erkennbar, einen anderen Fahrzeuglenkenden ohne Not anzuzeigen, um diesem damit zu schaden. Vielmehr schilderte der Zeuge seine Beweggründe, welche ihn zur Kontaktaufnahme mit der Polizei bewegten, ein- drücklich wie folgt: Dies liege an einem selbst erlebten Unfall und der eigenen Wahrnehmung, dass der Beschuldigte bei einer Bremsung des E.________(Fahrzeugmarke) auch nicht mehr hätte bremsen können, sowie dem allgemein aggressiven Fahrverhalten, welches der Beschuldigte an den Tag gelegt habe (pag. 5 Z. 64 ff.). Die Fahrweise des Beschuldigten musste derart ausserge- wöhnlich gewesen sein, dass die Lenkerin/Zeugin, gemäss den Aussagen des Zeugen einen kleinen Aufschrei losliess, was dann wiederum den Zeugen dazu bewegte, nach hinten zu schauen, wo er den D.________(Fahrzeugmarke) wahr- nahm (pag. 166 Z. 42 ff.). Von einer falschen Anschuldigung kann damit keine Rede sein. In diesem Zusammenhang überzeugt auch das Vorbringen des Beschuldigten, wo- nach anzunehmen sei, dass der vom Zeugen angesprochene Auffahrunfall diesen dazu veranlasst habe, den Beschuldigten bei der Polizei zu denunzieren (pag. 304) bzw. dass der Zeuge von einem selbst erlebten Autounfall traumatisiert sei (pag. 305), in keinster Weise. Mehr als nachvollziehbar erscheint, dass der Zeuge mit seiner Meldung einen durch den aggressiv fahrenden Beschuldigten verursach- ten Unfall verhindern wollte. Umso mehr, als der Zeuge aus eigener Erfahrung wusste, was bei zu nahem Auffahren auf der Autobahn passieren kann. Zudem sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Zeuge die Polizei regelrecht instru- mentalisiert hätte oder dass dieser Vorurteile gegenüber lauten Fahrzeugen habe, wie der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung haltlos vermutete (pag. 304). Insgesamt vermögen die zahlreichen vorgebrachten Vermutungen und Theorien des Beschuldigten die detaillierten, nachvollziehbaren und lebensnahen Aus- führungen des Zeugen nicht umzustossen. Auf die Aussagen des Zeugen ist damit abzustellen. Daran ändert im Übrigen auch die nach der Hauptverhandlung an die Vorinstanz gerichtete E-Mail des Zeugen vom 30. Januar 2025, wonach er seine Anzeige zurückziehen wolle, nichts (pag. 188 f.). Offensichtlich war der Zeuge nach der Hauptverhandlung aufgrund des Vorhalts der Skizze durch den Beschuldigten sowie wegen der Zurechtweisung durch den Gerichtspräsidenten stark verunsichert und wollte den Beschuldigten nicht falsch belasten. Zudem schien ihn die Haupt- verhandlung auch gesundheitlich/psychisch stark belastet zu haben, weshalb er 10 keine eventuelle weitere Anhörung mehr ertragen würde. Der Beweggrund lag somit einzig in der gesundheitlichen Verfassung des Zeugen, nicht aber darin, dass er sich vom Wahrheitsgehalt seiner Aussagen distanzierte. Im Gegenteil bestätigte er, dass er «effektiv nach bestem Wissen und Gewissen (Wahrheit)» eine entspre- chende Schilderung aus seiner Erinnerung und den Notizen wiedergegeben habe. 7.6.2 Aussagen der Zeugin Die Zeugin gab bereits gegenüber der Polizei an, sich mehr auf das Fahren und nicht auf den D.________(Fahrzeugmarke) konzentriert zu haben (pag. 3). So er- staunt es denn auch nicht, dass sie sich anlässlich ihrer ersten Einvernahme an der Hauptverhandlung zwar noch an den Vorfall an sich, aber nicht mehr an Details er- innern konnte (pag. 170 Z. 21 ff.). Immerhin gab sie in freier Erzählung an, sie habe wahrgenommen, dass sie am Überholen gewesen sei und plötzlich sei jemand sehr nahe an ihrem Auto gewesen. Sie sei erschrocken und sei rechts «gegangen». Er habe sie mit hoher Geschwindigkeit überholt und habe zum nächsten Auto aufge- schlossen. Dann wisse sie aber nicht mehr genau, was passiert sei. Sie wisse noch, dass ein Wohnmobil da gewesen sei und dass er «so Slalom» gefahren sei. Sie habe sich aber selbst auf das Fahren konzentrieren müssen (pag. 170 Z. 27 ff.). Dazu ergänzte die Zeugin, der Beschuldigte sei dem nächsten Auto (also dem dunklen E.________(Fahrzeugmarke)) auch aufgefahren, das habe sie gesehen (pag. 170 Z. 35). Den Motor habe man auch gehört (pag. 170 Z. 35 f.). Da sie ge- fahren sei und sich auf die Strasse habe konzentrieren müssen, könne sie nicht sagen, wie gross der Abstand zwischen den zwei Fahrzeugen genau gewesen sei (pag. 170 Z. 41). Aufgrund des Zeitablaufs und zumal die Zeugin nicht damit rechnen musste, jemals unter Wahrheitspflicht vor Gericht eine Aussage zu diesem Vorfall machen zu müssen, überrascht es nicht, dass sie sich nur noch bruchstückhaft an das Ge- schehnis erinnern konnte. Die wenigen Angaben von ihr lassen sich allerdings ohne Weiteres mit den Aussagen des Zeugen in Übereinstimmung bringen. Auf- grund ihrer eher kargen Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass sie sich im Vorfeld mit dem Zeugen über den Vorfall ausgetauscht und sich mit diesem abge- sprochen hat. Wäre dies der Fall gewesen, wäre ihre Aussage weit weniger vage, detaillierter und mit derjenigen des Zeugen eins zu eins übereinstimmend ausge- fallen. Der Verdacht des Beschuldigten, sie habe zu Protokoll gegeben, was der Zeuge ihr empfohlen habe zu sagen (pag. 308), entbehrt damit jeglicher Grund- lage. Dem weiteren Vorbringen des Beschuldigten, die Zeugin könne sich nicht an etwas erinnern, weil sich am 22. Oktober 2023 nichts Besonderes ereignet habe (pag. 308), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ihre fehlende Erinnerung rührt nicht etwa von einer fehlenden Besonderheit, sondern ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sie ihre Konzentration vorwiegend dem Fahren gewidmet hat und nicht der weiteren Beobachtung der Fahrweise des Beschuldigten. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich läuft auch die Vermutung des Beschuldigten ins Leere, dass die Zeugin an der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2025 nicht die Wahrheit gesagt 11 habe, um ihren Freund/Zeugen zu decken. Vorab geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin bei ihren wenigen Aussagen durchaus die Wahrheit gesagt hat, soweit sie sich noch an den Vorfall erinnern konnte. Darüber hinaus gäbe es schlicht keinen Sinn, ihren Freund decken zu wollen, welchem seinerseits kein Fehlverhalten zur Last gelegt wird und auch nicht gelegt werden kann. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Im Ergebnis erachtet die Kammer zusammen mit der Vorinstanz auch die Aus- sagen der Zeugin als glaubhaft. 7.6.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, nicht gedrängelt und stets genü- gend Abstand eingehalten zu haben. Er gab anlässlich der polizeilichen Befragung an, das Fahrzeug vor ihm sei ca. 115 km/h gefahren und habe dann auf 105 km/h verlangsamt. Nach ca. 2-3 km/h [recte km] sei das Fahrzeug vor ihm dann auf den Normalstreifen gefahren und er habe überholen können (pag. 9). Es habe sich dabei höchstwahrscheinlich um einen schwarzen E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) gehandelt (pag. 10). Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Juli 2024 gab der Beschuldigte an, mindestens einen Abstand von 60 Metern gehabt zu haben, wenn nicht mehr (pag. 75 Z. 46 f. und pag. 77 Z. 105 f.). Kurz vor Kiesen habe es etwas mehr Ver- kehr gehabt. Ein Wohnmobil sei länger auf der linken Seite gefahren und habe ver- sucht, ein Fahrzeug zu überholen. Er sei ganz normal in der Kolonne hinter dem Wohnmobil hergefahren. Vor ihm seien noch zwei Fahrzeuge gewesen. Da habe er geduldig gewartet, da sie ja mit 105 bis 115 km/h unterwegs gewesen seien (pag. 76 Z. 66 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte wiederum, immer einen Abstand von 60 Metern zum nächsten Fahrzeug gehabt zu haben (pag. 174 Z. 40). Vorab ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch der Beschuldigte den Sachverhalt grundsätzlich detailreich und nachvollziehbar sowie mit eigenen Gefühlen, etwa dass ihn die Situation nicht gestört habe (pag. 76 Z. 69 ff.), schil- dert. Auch decken sich die Aussagen stellenweise mit denjenigen der Zeugen, als es sich bei den anderen beteiligten Fahrzeugen u.a. um einen dunklen bzw. schwa- rzen E.________(Fahrzeugmarke) gehandelt habe und ein Wohnmobil involviert gewesen sei. Seine Version der Geschehnisse könnte sodann durchaus eine ge- wöhnliche Situation auf der Autobahn wiedergeben. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie es als fraglich erachtet, dass sich der Beschuldigte noch so genau an die Situation erinnern kann, wenn er sie nach eigener Aussage nicht als besonders nervenaufreibend oder in anderer Weise speziell empfunden hat («Es ist normal. Wenn man nicht in einen Stau kommt, hat man ja Glück», pag. 76 Z. 70 f.). Sie hält dazu korrekt Folgendes fest (pag. 211 f., S. 12 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte konnte sich auch noch daran erinnern, dass ihm der schwarze E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) den Weg nicht freigemacht habe (pag. 10). Die Polizei hat den Beschuldigten gemäss Anzeigerapport erst in Matten bei Interlaken an- 12 gehalten (pag. 2), der in Frage stehende Sachverhalt hatte sich jedoch unbestrittenermassen bereits auf Höhe Kiesen (pag. 2 und pag. 76, Z. 66) zugetragen. Zwischen den Autobahnausfahrten Kiesen und Wilderswil (bei Matten bei Interlaken) fuhr der Beschuldigte somit noch rund 35 km. Die polizeili- che Befragung konnte realistischerweise frühestens eine halbe Stunde nach dem fraglichen Sachver- halt durchgeführt werden. Angesichts dieser Tatsache erscheint eine so genaue Schilderung eines angeblich ganz normalen Ablaufs auf einer Autobahn sowie die genaue Nennung einzelner Beteiligter (dunkler E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) [pag. 10] und silberner I.________ (Fahrzeugmarke) [pag. 76, Z. 79]) überraschend. Der einzige Umstand aus den Sachver- haltsschilderungen des Beschuldigten, der für einen Autofahrer auf der Autobahn als ausserordentlich und damit subjektiv erinnerungswürdiger erscheint, ist das angebliche Lichthupen eines grauen oder silbrigen I.________(Fahrzeugmarke) (pag. 76, Z. 79 ff.). Ansonsten deutet die nicht unmittelbar nach dem fraglichen Geschehen erfolgte, sehr detaillierte Aussage darauf hin, dass der Beschuldigte das Geschehen subjektiv aufregender und damit erinnerungswürdiger erlebte, als er dies schilderte und damit potenziell gewisse relevanten Sachverhaltselemente nicht erwähnte. Die Aussage des Be- schuldigten erscheint insofern abstrakt und zielgerichtet, beschreibt sie doch eher das typische Ver- halten eines regeltreuen Strassenverkehrsteilnehmers, welches von dieser Person aufgrund des wie- derholten Vorkommens und der Alltäglichkeit des entsprechenden Sachverhalts in den meisten Fällen nur unmittelbar danach so detailliert wiedergegeben werden könnte. Im Ergebnis schilderte der Beschuldigte den Sachverhalt zwar umfassend und detailliert, jedoch er- scheinen die Aussagen zugleich abstrakt und zielgerichtet. Die dagegen erhobenen Rügen des Beschuldigten verfangen nicht. In seiner Beru- fungsbegründung führt er aus, seine Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme als «so genaue Schilderung» und «sehr detaillierte Aussage» zu bezeichnen, sei eine völlig übertriebene Behauptung, die jeglicher sachlichen Grundlage entbehre. Sie spiegle lediglich die Bemühungen des Gerichtspräsidenten wider, konstruierte Gründe anzuführen, um seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Konkret wolle die Vorinstanz damit beweisen, dass er wohl dem E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) nahe aufgefahren sei, dies jedoch nicht zugeben möchte. Dass er sich bei der zweiten Befragung neun Monate später am 23. Juli 2024 noch an Einzelheiten habe erinnern können, rühre daher, dass er in der Zwi- schenzeit die Möglichkeit gehabt habe, über den Vorfall zu reflektieren (pag. 298). Diese Reflektion mag beim Beschuldigten zwar zweifelsfrei stattgefunden haben, was sich mitunter auch aus seinen angefertigten Simulationen ergibt (Beilagenord- ner, Faszikel B.2), doch würde auch eine solche eine solch alltägliche Situation auf der Strasse kaum in derart detaillierter Art und Weise in Erinnerung rufen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit seinem angegebenen Mindestabstand von 60 Metern den vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) empfohlenen Sicherheitsab- stand zum voranfahrenden Fahrzeug (Zwei-Sekunden-Regel oder die Faustformel "halber Tachowert in Metern") sogar noch überschritten hätte, was bei der geschil- derten Verkehrssituation und dem von den Zeugen beschriebenen aggressiven Fahrverhalten des Beschuldigten nicht naheliegend erscheint. Dies stellt vielmehr eine übertriebene Beteuerung eines angeblich korrekten – gar überkorrekten – Verhaltens des Beschuldigten dar. So versuchte er denn auch andernorts stets, sich in ein gutes Licht zu rücken, während er die anderen schlecht macht (so bspw. wonach sich der Zeuge durch Irreführung der Polizei strafbar gemacht haben soll 13 [pag. 75 Z. 24 ff.] oder diese instrumentalisiert habe [pag. 75 Z. 43 f.]; auch unter- stellt er dem Zeugen eine allfällige Böswilligkeit, Neid oder Hass [pag. 78 Z. 144]). Zudem gab er an, nie die Geschwindigkeit zu erreichen, die man dürfe (pag. 174 Z. 41] oder betonte auffällig, im Tatzeitpunkt keinen Zeitdruck gehabt zu haben (pag. 76; oder vgl. auch pag. 77 Z. 120 f.). Insgesamt handelt es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten um Schutzbe- hauptungen, um seine Fahrweise zu beschönigen. Insofern kann auf die Aus- führungen des Beschuldigten, soweit sie denjenigen der Zeugen widersprechen, nicht abgestellt werden. 7.6.4 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis Was die Gesamtwürdigung betrifft, schliesst sich die Kammer weitestgehend den vorinstanzlichen Ausführungen an (pag. 212 f., S. 13 f. der vorinstanzlichen Urteils- begründung): Insgesamt schilderte G.________ den insgesamt eher komplexen Sachverhalt, in dem er grössten- teils nicht unmittelbar beteiligt war, detailliert und nachvollziehbar. Die gemachten Aussagen weisen zwar kleinere Inkonsistenzen auf, jedoch sind diese in ihrer Bedeutung beschränkt, da G.________ nur die Aussage zum versuchten Überholmanöver beim E.________(Fahrzeugmarke) ausliess und die Zahlen bei den Fahrzeugen verwechselte, bzw. das dritte Fahrzeug und das vorausfahrende Wohnmobil bei der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr erwähnte. Solche klei- neren Unterschiede in den Aussagen lassen sich ohne Weiteres mit dem grossen Zeitabstand zwischen den beiden Einvernahmen erklären. Die Unterschiede zu der tatnäheren Aussage, welche jedenfalls den genauen Abstand betreffend den Beschuldigten sogar teilweise entlasten, sind insofern verständlich und nicht als Lügensignale zu werten. Auch die Aussagen von H.________ erscheinen dem Gericht grundsätzlich glaubhaft, wenn auch nicht besonders detailreich. Die fehlende Tiefe und Detailgenauigkeit der Angaben entsprechen jedoch dem Eingeständnis der Zeugin, sich nicht mehr an alles erinnern zu können, da sie sich auf das Fahren habe konzentrieren müssen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die Aussagen der beiden Zeugen in ihrer grundsätzlichen Beschreibung des Sachverhalts, mithin dass sie am Überho- len waren als der Beschuldigte ihnen sehr nahe aufgefahren ist, sie daraufhin auf die Normalspur wechselten und er anschliessend zum nächsten Auto aufschloss, entsprechen. Auch das Aufheulen des Motors des D.________(Fahrzeugmarke) scheinen beide wahrgenommen zu haben (pag. 167, Z. 2 und pag. 170, Z. 35 f.). Im Ergebnis stützen die Aussagen von H.________ demnach bezüglich des Kerngeschehens die detaillierteren und dem Gericht glaubhaft erscheinenden Äusserungen von G.________. Dem stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welcher den Sachverhalt zwar umfassend und detailliert wiedergibt, dessen Aussagen dem Gericht jedoch zugleich abstrakt und zielgerichtet erscheinen. Insbesondere der Umstand, dass sich der Beschuldigte vergleichsweise detailliert an eine gemäss eigener Aussage völlig normale und dadurch typischerweise wiederholt vorkommende Situa- tion auf der Autobahn erinnern kann, deutet darauf hin, dass der Beschuldigte gewisse Sachverhalts- elemente in seinen Einvernahmen ausliess. Insgesamt ist auf die glaubhaften – und im Kerngeschehen durch die Aussagen von H.________ unterstützte – Schilderungen von G.________ abzustellen. Im Zusammenhang mit dem in Ziff. 1 des Strafbefehls angeklagten Sachverhalt sieht es das Gericht deshalb als rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2023 auf der Autobahn A6 Süd zu einem dunklen 14 E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) einen ungenügenden Nachfahrabstand aufgewiesen hat. Was den Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug betrifft, stellte die Vorinstanz in dubio pro reo auf einen Abstand von 20 Metern bei einem Tempo von 115 km/h ab (pag. 213, S. 14 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen. Wie bereits erwähnt machte der Zeuge zwar unterschiedliche Angaben zum Nachfahrabstand, als er anlässlich der polizeilichen Einvernahme von 3 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h sprach (pag. 5 Z. 35 f.), in seinen Notizen einen Abstand von weniger als 10 Metern erwähnte und an der Hauptverhandlung von ca. 10-20 Metern, sicher nicht 100 oder 200 Metern sprach (pag. 167, Z. 4). Zu beachten ist allerdings, dass die Kammer – wie auch schon die Vorinstanz – die Erstaussagen des Beschuldig- ten als durchwegs nachvollziehbar und glaubhaft erachtete. Die späteren Aus- sagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung haben bereits per se auf- grund des Zeitablaufs weniger Beweiskraft als die kurz nach dem Vorfall getätigten Erstaussagen. Es ist denn auch notorisch, dass den tatnächsten Aussagen regel- mässig mehr Glauben geschenkt werden kann als jenen, welche in späteren Einvernahmen gemacht werden (vgl. dazu DITTMANN VOLKER, Zur Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, in Plädoyer 2/97, S. 28 ff.). Insofern erhellt der Kammer nicht, weshalb nicht auf die tatnächsten Aussagen des Zeugen abgestellt werden sollte, umso weniger als diese Distanz durch die nachfolgende Aussagen (ca. 10-20 Meter) und die Notiz (weniger als 10 Meter) nicht gänzlich ausge- schlossen, sondern lediglich die Erinnerung daran relativiert wurde und die Um- schreibung des Abstandes «wirklich kurz» auf einen ebensolchen hindeutet. Die Kammer geht damit entgegen der Vorinstanz von einem deutlich kürzeren Nach- fahrabstand von rund 3 Metern aus. Soweit der Beschuldigte schliesslich rügt, die Vorinstanz habe seine umfang- reichen Beweise teilweise eher überflogen, als sie ganz genau zu lesen und zu gewichten, ist festzuhalten, dass es sich – neben den eingereichten Rechnungen und dem Datenblatt zur Geräusch-Emission (siehe dazu E. 8.3) – vorwiegend um vorformulierte Fragen an den Zeugen und die Zeugin handelt. Dem Beschuldigten war es anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unbenommen, seine Fragen an die Zeugen zu stellen, wovon er auch tatsächlich Gebrauch machte (pag. 169 und 171). Welche der von ihm vorbereiteten Fragen er stellte, lag in seinem eigenen Gutdünken. Soweit die Fragen beantwortet wurden, flossen sie denn auch in die Beweiswürdigung mit ein. Zurecht kritisiert der Beschuldigte, die Vorinstanz habe die Simulationen in ihrer Urteilsbegründung nicht erwähnt. Nach dem Gesagten erscheint aber offensichtlich, dass die Simulationen nicht auf dem hier als erstellt erachteten Sachverhalt beruhen, weshalb dazu auch keine weiteren – über die bereits gemachten – Erwägungen zu ergehen haben. Was das Wissen und den Willen betrifft, geht aus dem Aussageverhalten des Be- schuldigten hervor, dass er sich bewusst war, einen deutlich zu geringen Nach- fahrabstand zu halten. Er verringerte den Abstand absichtlich, um das vorausfah- rende Fahrzeug zur Freigabe des Fahrstreifens zu bewegen. Durch seine Fahr- 15 weise gefährdete er nicht nur sich selbst in massgeblicher Art und Weise, sondern schuf auch für die weiteren Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte abstrakte Gefahr. Im Ergebnis ist für die Kammer der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 5. Fe- bruar 2024 umschrieben ist (pag. 27), erstellt. 8. Zum Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Verursachen von ver- meidbarem Lärm 8.1 Vorwurf gemäss Ziff. 2.c des Strafbefehls Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 5. Februar 2024 (pag. 27 f.) weiter vorgeworfen, er habe am 22. Oktober 2023 auf der Autobahn A6 Süd auf der Strecke von Kiesen bis Spiez mit dem Personenwagen C.________(Kennzeichen) D.________(Fahrzeugmarke) im Leimerntunnel bewusst die Geschwindigkeit redu- ziert und anschliessend stark beschleunigt, so dass der Sportwagen massiv mehr Lärm als notwendig verursacht habe, was er so gewollt habe. 8.2 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf gemäss Ziff. 2.c des Strafbefehls bis zum vorinstanzlichen Urteil grundsätzlich nicht. Oberinstanzlich bestreitet er im Wesent- lichen eine angeblich aggressive Fahrweise im Leimerntunnel bzw. den Vorwurf, zu stark beschleunigt zu haben (pag. 309). 8.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen einerseits der Anzeigerapport vom 13. Dezember 2023 vor. Demnach stellte die Polizei während der Nachfahrt im Leimerntunnel bei Spiez fest, wie der Lenker des D.________(Fahrzeugmarke) seine Geschwindigkeit reduzierte und den Abstand auf das vordere Fahrzeug vergrösserte, um anschliessend mit einem sogenannten Kick-down stark zu beschleunigen (pag. 2). Andererseits liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten vor. So gab er bereits gegenüber der Polizei auf Vorhalt, er habe beim Hintereinanderfahren mehrmals unnötig Lärm mit seinem Fahrzeug verursacht, indem er wohl herunter- geschaltet und stark beschleunigt habe, zu Protokoll, im Tunnel mache er das ab und zu. Es sei ein Sportwagen, der sei halt lauter (pag. 9). Anlässlich der Befra- gung durch die Staatsanwaltschaft gab er sodann zu, er lasse sich gerne zurück- fallen und beschleunige dann von 60 km/h auf 80 km/h und dann verursache sein Auto auch Lärm. Er habe das im Tunnel gemacht, das gebe er zu (pag. 77 Z. 126 ff.). Schliesslich gab er das zu laute Fahren im Tunnel auch gegenüber der Vorinstanz zu (pag. 175 Z. 4 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung reichte der Beschuldigte ein Fahr- zeug-Datenblatt zu seinem Fahrzeug, einem D.________(Fahrzeugmarke) L.________(Fahrzeugtyp), zu den Akten (Beilagenordner, Faszikel A.1.). Diesem Datenblatt ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug eine Lärmemission von 109 dB(A) bei 3750 n/min aufweist. 16 8.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Sinne eines Beweisergebnisses fest, der vorgeworfene Sachverhalt ergebe sich aus den Beobachtungen der Polizei gemäss dem Anzei- gerapport vom 13. Dezember 2023 und werde vom Beschuldigten zudem nicht be- stritten (pag. 220, S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie erachtete damit den angeklagten Sachverhalt implizit als erstellt. 8.5 Vorbringen des Beschuldigten vor oberer Instanz In seiner Berufungsbegründung führt der Beschuldigte nunmehr aus, sein Fahr- zeug, ein D.________(Fahrzeugmarke) L.________ (Fahrzeugtyp) mit 5.000 cm3, habe zugelassene Lärm-Emissionen von 109 dB(A) und gehöre bereits bei 3.750 U/min zu den lautesten zugelassenen Fahrzeugen. Weiter hält er Folgendes fest (pag. 309): Gleichzeitig kritisiere ich nachdrücklich die Behauptungen der Polizei, ich hätte im Tunnel stark be- schleunigt; sogar von einem Kickdown wurde gesprochen. Wer solche Aussagen in einem Protokoll festhält, hat vermutlich noch nie ein Fahrzeug mit mehr als 250 PS, geschweige denn 575 PS, ge- steuert. Eine derartige Behauptung zeugt von Unkenntnis und subjektivem Eindruck und hätte niemals so formuliert werden dürfen. Die unnötige Lärmverursachung wurde ja von einem zivilen Poli- zeifahrzeug festgestellt. Diese hat ein gekennzeichnetes Polizeifahrzeug mit 2 Polizisten aufgefordert, mich anzuhalten. Letztere haben im Protokoll das Wort «Kickdown» aufgenommen, ohne es selber beobachtet oder gehört zu haben. Es ist anzunehmen, dass die Polizisten frustriert waren, keinen Verkehrsrowdy anzutreffen, und sich daher mit dem kurzen, vermeidbaren Lärm als «Verfolgungs-Erfolg» zufriedengeben mussten. Ich liess mich tatsächlich auf etwas unter 70 km/h zurückfallen, um dann auf 80 km/h zu beschleunigen, was der vorgeschriebenen Geschwindigkeit im Tunnel entspricht. Die Polizei konnte keine Über- schreitung der Höchstgeschwindigkeit feststellen. Dass ich dabei meinen knapp 600 PS starken Sportwagen stark beschleunigte, ist schlichtweg unmöglich, und noch weniger wahrscheinlich ist es, dass ein Kickdown stattgefunden hat. Wer mit diesem Fahrzeug das Gaspedal voll durchdrückt, würde bereits nach 2 Sekunden über 120 km/h erreichen. Ich hielt mich aber strikte an die Höchstge- schwindigkeit, wie auch während der ganzen Zeit, wo ich von einem Zivilfahrzeug der Polizei verfolgt wurde. Falls man auf die absurde Idee kommen sollte, mit diesem Fahrzeug in einem Tunnel mit einer Rechtskurve das Gaspedal vollständig durchzudrücken, könnte es in einen unkontrollierbaren Zustand geraten, und ein Ausbrechen wäre sehr wahrscheinlich. Die Autobahn A8 verengt sich im Bereich des Leimerntunnels von zwei- auf einspurig, wobei im Tunnel selbst auch der Pannenstreifen entfällt. Von Thun kommend beginnt der Tunnel mit einer sanf- ten Rechtskurve, die allmählich an Steilheit zunimmt. Bei einem vollen Durchdrücken des Gaspedals müsste man daher mit einem Ausbrechen des Fahrzeugs rechnen. Kollisionen mit dem Gegenverkehr oder den Tunnelwänden wären in einem solchen Fall wahrscheinlich. Fahrer von leistungsstarken Sportwagen wissen, dass sie in Kurven das Tempo beibehalten oder nur behutsam beschleunigen sollten; nur auf geraden, trockenen Strassen ist eine stärkere Beschleunigung ratsam. Da der Leimerntunnel nur gerade 255 m lang ist, hatte ich diesen nach 12-13 Sekunden bereits passiert. 8.6 Beweiswürdigung der Kammer Zusammen mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Beobachtungen der Polizei und die bestätigenden Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Be- 17 schuldigte am 22. Oktober 2023 im Leimerntunnel mit seinem D.________(Fahrzeugmarke) bewusst die Geschwindigkeit reduziert und ansch- liessend stark beschleunigt hat. Dass es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten, einem D.________(Fahrzeugmarke) L.________(Fahrzeugtyp) mit 5.000 cm3, um einen lauten Sportwagen handelt, ist gestützt auf das Datenblatt ebenfalls erstellt. Der Beschuldigte scheint sich vorwiegend an dem von der Polizei verwendeten Begriff des «Kickdowns» zu stören. Soweit weitergehend scheint er aber mit seinen Ausführungen zu verkennen, dass ihm nicht das Fahren mit einem (vergleichs- weise besonders) lauten Fahrzeug, sondern vielmehr das Verursachen von unnöti- gem Lärm durch das bewusste Reduzieren der Geschwindigkeit und dem ansch- liessenden Beschleunigen vorgeworfen wird. Durch dieses Fahrmanöver hat er mehr Lärm verursacht, als dies für eine Fahrt durch den Tunnel mit einem an sich schon lauten Fahrzeug notwendig gewesen wäre. So würde bei einer Fahrt mit konstanter Geschwindigkeit eben gerade kein Geräuschpegel erreicht, der über das zugelassene Mass hinausgehen würde. Durch die Fahrweise des Beschuldig- ten wurde dieser Geräuschpegel aber absichtlich erhöht, was denn auch nicht be- stritten wird. Dass er dabei das Gaspedal nicht vollständig durchgedrückt hat (also keinen Kickdown vornahm), ansonsten es zu der von ihm beschriebenen Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. zu möglichen Unfallfolgen gekommen wäre, erscheint nicht ausgeschlossen. Ein solches Verhalten wird dem Beschuldigten jedoch auch nicht zur Last gelegt. Insgesamt erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte im Leimern- tunnel bewusst die Geschwindigkeit reduziert und anschliessend wieder stark be- schleunigt hat, so dass sein Fahrzeug mehr Lärm verursachte als notwendig, was er auch beabsichtigte. III. Rechtliche Würdigung 9. Allgemeine rechtliche Grundlagen In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen zu den Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 SVG), dem Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG) sowie dem Verursachen von vermeidbarem Lärm (Art. 42 Abs. 1 SVG), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 220 f., 224, S. 21 f., 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 10. Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren Die Kammer kommt beweiswürdigend zum Ergebnis, dass der Beschuldigte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 115 km/h auf der Autobahn einen Nachfahr- abstand von rund 3 Metern aufwies. Dieser Abstand stellt sowohl in Anwendung der «1/6-Tacho-Regel» als auch nach der «0.6-Sekunden-Regel» (gemäss Be- schluss der Strafabteilungskonferenz (SAK) des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2023; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; 6B_1139 /2019 vom 3. April 2020 18 E. 2.2; 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5) eine grobe Verkehrsregelver- letzung nach Art. 90 Abs. 2 dar. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er zu nah auffuhr und tat es trotzdem im vollen Bewusstsein, um das voraus- fahrende Fahrzeug zur Freigabe des Fahrstreifens zu bewegen, womit er vorsätz- lich handelte. Er schuf damit eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit von sich selbst sowie auch von anderen Verkehrsteilnehmenden. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte wäre daher der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwah- ren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz erachtete demgegenüber bei einem Nachfahrabstand von 20 Me- tern die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung nicht als überschritten und verurteilte den Beschuldigten lediglich wegen zumindest fahrlässig begangener ein- facher Verkehrsregelverletzung (pag. 222, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es kann aus diesem Grund lediglich ein Schuldspruch wegen fahrlässig begangener einfacher Verletzung der Verkehrs- regeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG ergehen. 11. Verursachen von vermeidbarem Lärm Gemäss vorliegendem Beweisergebnis reduzierte der Beschuldigte im Leimern- tunnel bewusst die Geschwindigkeit und beschleunigte anschliessend stark, so dass der Sportwagen mehr Lärm versursachte als notwendig, was der Beschuldig- te auch beabsichtigte. Dadurch hat der Beschuldigte seine Pflicht als Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden, verletzt. Der Lärm war zudem vermeidbar, zumal die Durchfahrt durch den Tunnel ohne Reduzierung der Geschwindigkeit und nachfol- gende Beschleunigung keinen übermässigen Lärm verursacht hätte. Damit belästigte der Beschuldigte als Fahrzeugführer die anderen Strassenbe- nützer durch das Verursachen von vermeidbarem Lärm. Der Beschuldigte ist folglich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Verursachen von vermeid- barem Lärm (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Vorbemerkung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung nach Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), der Gesamtstrafen- bildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB sowie zur Berücksichtigung von Strafzu- messungsrichtlinien sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 224 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Oberge- richts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher 19 und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Straf- zumessung. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschul- digte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). 13. Strafrahmen und schwerste Straftat Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Es handelt sich somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Der Höchstbe- trag der Busse liegt bei CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht be- misst gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Vorliegend betreffen beide Schuldsprüche den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Folglich sind die beiden einfachen Verkehrsregelverletzungen der Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zugänglich. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte (pag. 227, S. 28 der vorinstanzlichen Urteils- begründung), stellt das Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes die konkret schwerere Straftat dar, weshalb dafür die Einsatzstrafe zu bilden ist. Die festgeleg- te Einsatzstrafe ist anschliessend unter Berücksichtigung der gebildeten hypothe- tischen Strafe für das Verursachen von vermeidbarem Lärm angemessen zu er- höhen. 14. Einsatzstrafe für das Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektives Tatverschulden Für das objektive Tatverschulden muss berücksichtigt werden, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 8 ff.). Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für das Nicht- wahren eines ausreichenden Abstandes eine Busse ab CHF 300.00 vor (VBRS- Richtlinien, S. 21). Die Vorinstanz hielt fest, der Täter habe durch sein zu nahes Auffahren für sich und andere Verkehrsteilnehmende eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung ge- schaffen. Der Abstandswert liege bei 0.62 Sekunden. Die VBRS-Richtlinien würden unter einem zeitlichen Abstand von 0.6 Sekunden und somit einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG von 12 und mehr Strafeinheiten sowie einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 ausgehen. Da der Täter die 0.6 Sekunden nur äusserst knapp überschritten habe, sei eine höhere Strafe als sie in den Richtlinien für den «Normalfall» vorgesehen sei, angemessen. 20 Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erachtete die Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf CHF 400.00 als gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund, dass die Kammer die grobe Verkehrsregelverletzung als er- füllt erachtet hätte, welche mit einer erhöhten abstrakten Gefährdung für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden einherging, wäre eine deutlich höhere Ein- satzstrafe dem objektiven Tatverschulden angemessen gewesen. 14.1.2 Subjektives Tatverschulden Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte sei im Wissen um die geltenden Ab- standsregeln mit einem viel zu kurzen Nachfahrabstand auf der Autobahn gefah- ren. Die Tat sei ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Sie wertete diese subjektiven Faktoren neutral. Dabei verkennt sie, dass sie bei der rechtlichen Subsumtion von einem zumindest fahrlässigen Handeln ausging (pag. 222, S. 23 der vorinstanz- lichen Urteilsbegründung), was sich auch in der Strafzumessung niederschlägt. Die Strafe wäre dem subjektiven Verschulden entsprechend leicht zu mindern gewe- sen. 14.1.3 Fazit zur Einsatzstrafe Die Vorinstanz erachtete unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbeson- dere des an der Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG liegenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug und der damit einher- gehenden erhöhten Gefährdung, eine Einsatzstrafe CHF 400.00 als angemessen. Sie ging damit mit Blick auf den weiten Strafrahmen von einem sehr leichten Ge- samtverschulden aus. Die Kammer hätte entsprechend den vorangehenden Ausführungen aufgrund des deutlich unter dem Grenzwert liegenden Nachfahrabstandes eine höhere Strafe ausgefällt. Sie ist allerdings auch bei der Strafzumessung an das Verschlechte- rungsverbot gebunden, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Busse für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines genügenden Abstan- des beim Hintereinanderfahren von CHF 400.00 bei einem sehr leichten Tatver- schulden oberinstanzlich zu bestätigen ist. 15. Asperation für das Verursachen von vermeidbarem Lärm Die VBRS-Richtlinien sehen für das Verursachen von vermeidbarem Lärm eine Busse ab CHF 100.00 vor (VBRS-Richtlinien, 1., III., 1.5.1, S. 12). Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach neben dem bewussten Reduzieren der Geschwindigkeit und dem anschliessenden starken Beschleunigen keine objekti- ven oder subjektiven Tatkomponenten ersichtlich sind, die eine Erhöhung oder Reduktion des Referenzstrafmasses gebieten würden, schliesst sich die Kammer an. Damit rechtfertigt sich im Hinblick auf die objektiven und subjektiven Tatkom- ponenten und unter Beizug der VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 100.00. Diese ist praxisgemäss zu 2/3, ausmachend CHF 66.65, an die Einsatzstrafe zu asperieren. 21 16. Fazit zur asperierten Tatkomponentenstrafe Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine asperierte Tatkomponentenstrafe von CHF 466.65 als angemessen. 17. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft, teilweise auch einschlägig. Zu den geahndeten Delikten gehören Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz, Betäubungsmittelgesetz, Waffengesetz, versuchte Nötigung, Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Der Beschuldigte wurde mehrfach zu Bussen und Geldstrafen sowie auch bereits zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aktuell noch in der Probe- zeit für eine bedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten befindet. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich die zahlreichen Vorstrafen und die Rückfälligkeit in der Probezeit klar straferhöhend auszuwirken haben. Die Vorinstanz erachtete eine Erhöhung der Tatkomponentenstrafe von CHF 466.65 auf CHF 550.00 als ange- messen. Unter Berücksichtigung, dass sich neben dem Vorleben und den persönlichen Ver- hältnissen die weiteren Täterkomponenten (Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit, Reue und Einsicht) neutral auswirken und in Beachtung des Verschlechterungs- verbots, ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse zu bestätigen. 18. Konkretes Strafmass Die konkret auszusprechende Busse beträgt aufgrund des Verbots der reformatio in peius vorliegend CHF 550.00. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Widerruf Die Vorinstanz verzichtete auf den (nicht beantragten) Widerruf des Urteils des Tribunal correctionel de La Broye et du Nord vaudois vom 3. Oktober 2022 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Aufgrund des Verschlechterungsverbot ist es der Kammer verwehrt, den Widerruf mit vorliegendem Urteil auszusprechen. Es bleibt damit beim Nicht-Widerruf. Für die Prüfung des Widerrufs sind keine Kosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem teilweisen Freispruch dürfen ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshand- 22 lungen jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3). Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung, dass für die Freisprüche keine separaten Untersuchungshandlungen getätigt werden mussten und die Anklage- punkte in einem engen und direkten Zusammenhang mit den Schuldsprüchen stehen, werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'032.50 (sich zu- sammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 750.00, Gebühren des Gerichts von CHF 2'200.00 und Auslagen von CHF 82.50), insgesamt be- stimmt auf CHF 3'032.50, wie bereits von der Vorinstanz vollumfänglich dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren nicht durch und gilt damit als vollumfänglich unterliegend. Die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, sind entsprechend dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 20. Entschädigung 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend werden die gesamten Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt, entsprechend ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Ent- schädigung zu entrichten. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 23 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 30. Januar 2025 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde 1. von der Anschuldigung des ungenügenden Rechtsfahrens, angeblich begangen am 22. Oktober 2023 auf der Autobahn A6 Süd, auf der Strecke von Kiesen bis Spiez 2. von der Anschuldigung des Rechtsüberholens auf der Autobahn, angeblich begangen am 22. Oktober 2023 auf der Autobahn A6 Süd, auf der Strecke von Kiesen bis Spiez ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 22. Oktober 2023 auf der Auto- bahn A6 Süd, auf der Strecke von Kiesen bis Spiez, durch 1. Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren 2. Verursachen von vermeidbarem Lärm und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 103, 106 StGB Art. 34 Abs. 4, 42 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 550.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'032.50. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00. 24 III. Die mit Urteil vom 3. Oktober 2022 des Tribunal correctionnel de la Broye und Nord vaudois Yverdon gegen A.________ bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten wird nicht widerrufen. Für die Prüfung des Widerrufs werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 20. Oktober 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtschreiberin: Hänni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 25