Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG analog). 23. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 zu tragen. 12 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.