_, gegenüber derjenigen nicht festgehalten hätte, dass es ihn «seit langem» störe, dass Besucherinnen und Besucher kein Fleisch mitbringen dürften und er keinen Speck bestellen dürfe (vgl. Akten BVD, pag. 43). Vor diesem Hintergrund stellte die SID auch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer den Eingriff in die Eigentumsgarantie hätte vermeiden können, wusste er doch vom bestehenden Einfuhrverbot in der JVA B.________. Schliesslich kann nach dem Gesagten auch von einer Verletzung der Menschenwürde keine Rede sein.